§ 23     Verfahren der Beschlußfassung aller Organe.

Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgileder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 8 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift gemäß § 13 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen

Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die

Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.

Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch den Wahleiter zu ziehen ist.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluß der Versammlung vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.